Recht

In Deutschland sind die Rahmenbedingungen für unternehmerisches Handeln vielfach durch Gesetze geregelt. Insbesondere das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht ist für Unternehmen, die sich in Deutschland niederlassen wollen, von Bedeutung.

Recht, Wirtschaft, Hamburg

Arbeitsrecht

Es gibt in Deutschland eine große Zahl arbeitsrechtlicher Vorschriften, so z.B. das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Gesetz über die Fristen der Kündigung von Angestellten, das Kündigungsschutzgesetz, die Arbeitszeitordnung, das Mutterschutz- und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Arbeitsvertrag kann formlos geschlossen werden, wenn nicht Gesetze oder Tarifverträge eine Ausnahme gebieten. Im Allgemeinen sollte auf einen schriftlichen Vertrag nicht verzichtet werden. Die Parteien des Arbeitsvertrages können vereinbaren, welches Recht auf den Vertrag Anwendung finden soll. Wurde keine Rechtswahl getroffen, so unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt wird. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, gilt das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer angestellt hat. Möchten Sie zusätzliche Informationen zu arbeitsrechtlichen Vorschriften haben, so rufen Sie uns bitte an oder schicken uns eine E-Mail.

Sozialversicherungsrecht

Das deutsche Sozialversicherungssystem umfasst folgende gesetzliche Versicherungen:

  • Rentenversicherung (a)
  • Arbeitslosenversicherung (b)
  • Krankenversicherung (c)
  • Pflegeversicherung (d)
  • Unfallversicherung (e)

Die genannten Versicherungen gelten für alle in Deutschland Beschäftigten, deren Einkommen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze liegt.

Die Beiträge zu den Versicherungen (Bereich a) bis d)) werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Beiträge zur Berufs-Unfallversicherung e) sind vom Arbeitgeber allein zu tragen. Grundlage für die Höhe der Beiträge ist das Jahreseinkommen des Mitarbeiters. Die Beiträge der Bereiche a) bis d) werden vom monatlichen Gehalt einbehalten und vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger abgeführt.

Ausländer sind von der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nicht ausgenommen, es sei denn, sie üben eine Beschäftigung aus, die nicht auf Dauer angelegt ist. Allerdings bestehen zahlreiche zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen, die wirksam werden, wenn ein Ausländer später die Bundesrepublik wieder verlässt.

Wir helfen Ihnen bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen weiter oder vermitteln Ihnen die geeigneten Gesprächspartner.